r. w sprawie Modehuis A. Zwijnenburg BV (sygn. akt: C-352/08)
- Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG findet nur auf
die Umgehung von Steuern Anwendung, auf die sich die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen auswirken. Auf eine
Verkehrsteuer trifft dies nicht zu, es sei denn, mit ihr würde
speziell der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert und dem
steuerlichen Wert des übertragenen Vermögensgegenstands besteuert.
- Im Fall der drohenden oder bereits eingetretenen Umgehung einer
Verkehrsteuer dürfen steuerliche Vergünstigungen der Richtlinie
90/434, die andere Steuerarten betreffen, nicht versagt oder
rückgängig gemacht werden.
- Der bloße Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zur Verwirklichung
eines legitimen unternehmerischen Vorhabens aus mehreren rechtlich
zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten diejenige auswählt, die sich für
ihn steuerlich am günstigsten auswirkt, begründet für sich allein
genommen noch nicht den Vorwurf der Steuerumgehung im Sinne von Art.
11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434.
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